Unbenannt

Herzlich Willkommen bei den Europapokalfreunden Vaihingen e. V.

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Satzung der „Europapokalfreunde Vaihingen e.V.“


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Europapokalfreunde Vaihingen“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart einzutragen. Das Gründungsdatum ist der 15.08.2007.


§2 Geschäftsjahr

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)   Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet an dem auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgendem 31. Dezember

 

§3 Zweck des Vereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten im Umfeld     des VfB Stuttgart.

(2)   Der Verein unterstützt den VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen.

(3)   Der Verein ist politisch neutral.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§4 Mittel – und Gewinnverwendung

(1)   Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch über die Aufnahme beschließt.

(2)   Der Antrag auf Mitgliedschaft soll den Namen, das Alter, und die Adresse des Antragstellers enthalten.

(3)   Die Mitgliedschaft endet

  a)      durch Tod

  b)      durch freiwilligen Austritt

  c)      durch Ausschluss

  d)      durch Streichung in der Mitgliederliste

  e)      bei der Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn ein grober Satzungsverstoß vorliegt oder gegen die Interessen des Vereins sowie Beschlüsse oder Anordnungen des Vereins in unbilligem Maße verstoßen wurde.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Unterschrift des Vereinsmitglieds

Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeformular erkennt das Mitglied die vorliegende Satzung in vollem Umfang an.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung

 

§9 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus Vereinsmitgliedern. Der Vorstand ist an die ordentlichen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(2)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.    die Wahl des Vorstands

2.    Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds

3.    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung

4.    Entlastung des Vorstands

5.    Wahl der Rechnungsprüfer

6.    Jede Änderung der Satzung

7.    Auflösung des Vereins

8.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

9.    Entscheidung über beim Vorstand eingereichte Anträge

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.


Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, Die Ausnahme bilden Satzungsänderungen. Hier müssen Dreiviertel aller Mitglieder zustimmen.

(4)   Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(5)   Bei der Abstimmung haben die Gründungsmitglieder zwei Stimmen, alle weiteren Mitglieder haben eine Stimme. Das Sonderrecht der Gründungsmitglieder kann nicht ohne Zustimmung des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung – auch nicht durch Änderung der Satzung – beeinträchtigt werden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines gestellten Antrags.

(6)   Der Vorstand hat ein Vetorecht hat nur der Vorstand. Er kann und muss sich weigern, nicht ordnungsgemäße Beschlüsse der Versammlung auszuführen .Vielmehr muss er zu diesen Themen ordentliche Beschlüsse in der Versammlung herbeiführen.

(7)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich zugestellt sein. Es gilt auch als zugestellt, wenn es im Internet verfügbar gemacht ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung kein Einspruch eingelegt wird. Einsprüche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen

 

§10 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.

(2)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.

(3)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Stellvertreter vertreten. Rechtsgeschäfte müssen schriftlich verfasst und dokumentiert werden. Rechtsgeschäfte aller Art zu Gunsten des Vereins werden erst mit der Unterzeichung durch zwei Mitglieder des Vorstands nach außen wirksam.

 (5)   Die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.

(6)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens

(7)   Der Vorstand ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden oder dem ersten Stellvertreter zu unterzeichnen

(8)   Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

(9)   Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden  

den Ausschlag

(10)   Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

(11)   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§11 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten zum Beispiel in der Presse oder im Internet bedürfen der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Dies gilt auch für Foto- und Filmaufnahmen.


§12 Datenschutz

(1)   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf, bei Gründungsmitgliedern auch den Beruf. Der Verein ist berechtigt, diese Daten in einem EDV-System zu verwalten. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme dritter geschützt.

(2)   Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen auch länger aufbewahrt.

(3)   Der Verein soll Mitglied beim VfB Anhängerverband Stuttgart werden. Dies erfordert, dass die Mitglieder dort gemeldet werden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Adresse. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden diese zusätzlich übermittelt.

 

§ 13   Haftung des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen, es sei denn die Verbindlichkeiten wurden grob fahrlässig durch die gesetzlichen Vertreter des Vereins herbeigeführt. Das Privatvermögen der Mitglieder haftet nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.


§14   Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.

Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsvorstand, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(3)   Die Auflösung des Vereins ist beim zuständigen Registergericht zu beantragen.

Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Satzungsvereinbarung finden die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Vereine nach den §§ 21 ff BGB Anwendung.

Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.